Satzung

Im Folgenden soll auf die weibliche Form zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet werden; sie ist als impliziert zu betrachten.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verband deutschsprachiger Zoopädagogen e.V. (VZP).
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  4. Zweck des Verbandes ist die Sicherung und Formung des Berufsfeldes der Zoopädagoginnen und Zoopädagogen und der Bildungs- und Erziehungsarbeit am Lernort Zoo, sowie die Förderung der Pädagogik, Wissenschaft, Jugend- und Umweltbildung.
  5. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich insbesondere auf:
  • Ausbau der Zusammenarbeit durch die Interessensvertretung des Verbandes zwischen Zoomanagement, Schulverwaltungen, pädagogischen Institutionen, Öffentlichkeit und Zooschulen.
  • Unterstützung der Darstellung der Arbeit von Zoologischen Gärten.
  • Förderung der Umweltschutz-, Naturschutz- und Artenschutzarbeit.
  • Erarbeitung und Vertiefung des berufskundlichen Wissens.
  • Förderung der Fort- und Weiterbildung der Zoopädagoginnen und Zoopädagogen.
  • Durchführung von Arbeitstagungen und der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltungen.
  • Betreuung und Förderung des Berufsnachwuchses.
  • Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsgruppen und Einrichtungen ähnlicher Zielrichtung.
  • Anlage und Führung eines zoopädagogischen Archivs.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, korporative und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung im engeren Sinne pädagogisch tätig ist, über eine wissenschaftliche Ausbildung verfügt oder eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die für die Vermittlung im Zoo Interesse hat und beruflich oder persönlich mit ihm verknüpft ist.
  4. Korporative Mitglieder können tiergärtnerische Einrichtungen, Museen, Firmen oder sonstige juristische Personen werden, die den Interessen des VZP fördernd gegenüber stehen.
  5. Ferner kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  6. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verband zu richten ist.
  7. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  8. Dem Antragsteller steht im Falle einer Ablehnung das Recht der Berufung zu, über die die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Eingang der Ablehnung beim Vorstand einzureichen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
  2. Korporative und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder haben bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht und sind nicht in den geschäftsführenden Vorstand wählbar.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie haben ferner Anspruch auf laufende Informationen über die Verbandstätigkeit.
  4. Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verband erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen termingerecht zu entrichten.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt - durch Tod, - bei juristischen Personenvereinigungen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, - durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden, - Der Ausschluß eines Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes erwirkt werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzusenden. Ein schriftlicher Einspruch gegen diesen Ausschluss kann beim Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Als wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere vereinschädigendes Verhalten sowie die für mindestens 2 Jahre unterbliebenen Beitragszahlungen anzusehen.

 

 

§ 6 Gebühren

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus bis spätestens zum 15. Februar zu zahlen.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Verbandes können Umlagen erhoben werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Befreiungen sind auf Antrag möglich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Auf Gesuch hin kann Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 7 Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Verbandes im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1000,- € ein Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden für den Verband tätig werden soll.
  3. Zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach außen. Er ist ferner für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben stimmberechtigten Beisitzern. Zum Beisitzer kann nur ein ordentliches oder ein außerordentliches Mitglied gewählt werden.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
  3. Er hat die folgenden organisatorischen Aufgaben.
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts, Aufstellung einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle, sofern sie mit Arbeitnehmer besetzt ist
  • Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern nach §§ 3,5,6.

 

§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt den Wahlmodus und wählt zur Leitung der Wahl einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch

die der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, wählt der geschäftsführende Vorstand ein

Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.



§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand kann seine Beschlüsse in Sitzungen, auf schriftlichem Weg oder fernmündlich fassen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder mitwirken können. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegen

    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,Entlastung des Vorstandes,

    2. Wahl des Vorstandes,

    3. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

    4. Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder,

    5. Entscheidung über die eingereichten Anträge,

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    7. Beschlussfassung über die Höhe des Verbandsbeitrages, der für jedes Geschäftsjahr erhoben wird,

    8. Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung,

    9. Auflösung des Verbandes.

  3. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, in welcher der Vorstand Bericht über die verflossenen Geschäftsjahre abzustatten hat. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder einfordern.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Die Anträge zur Mitgliederversammlung sollen jedem Mitglied 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zugegangen sein. Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verbandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden und ist bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren.

 

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit dieser Bezeichnung und einer Begründung

spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

 

§14 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann mit der Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst oder mit einem anderen Verband verbunden werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt von 1858 e.V. zu, die es ausschließlich für Zwecke des Natur- und Artenschutzes zu verwenden hat.

 

§ 15 Schlussbestimmung

 

Sollten einzelne Teile der Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche Regelungen verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.