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SATZUNG

Verband deutschsprachiger Zoopädagogen e.V.

Im Folgenden soll auf die weibliche Form zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet werden;
sie ist als impliziert zu betrachten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Verband deutschsprachiger Zoopädagogen e.V. (VZP).

  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-
    Charlottenburg eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

  4. Zweck des Verbandes ist die Sicherung und Formung des Berufsfeldes der Zoopädagoginnen und Zoopädagogen und der Bildungs- und Erziehungsarbeit am Lernort Zoo, sowie die Förderung der
    Pädagogik, Wissenschaft, Jugend- und Umweltbildung.

  5. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich insbesondere auf:

    Ausbau der Zusammenarbeit durch die Interessensvertretung des Verbandes zwischen
    Zoomanagement, Schulverwaltungen, pädagogischen Institutionen, Öffentlichkeit und Zooschulen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, korporative und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Zoo oder einer ähnlichen
    Einrichtung im engeren Sinne pädagogisch tätig ist, über eine wissenschaftliche Ausbildung
    verfügt oder eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann.

  3. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die für die Vermittlung im Zoo
    Interesse hat und beruflich oder persönlich mit ihm verknüpft ist.

  4. Korporative Mitglieder können tiergärtnerische Einrichtungen, Museen, Firmen oder sonstige
    juristische Personen werden, die den Interessen des VZP fördernd gegenüber stehen.

  5. Ferner kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
    auf Lebenszeit ernennen.

  6. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
    Verband zu richten ist.

  7. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme innerhalb einer Frist von 6 Monaten
    nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
    Gründe mitzuteilen.

  8. Dem Antragsteller steht im Falle einer Ablehnung das Recht der Berufung zu, über die die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Die Berufung ist innerhalb einer
    Frist von 4 Wochen seit Eingang der Ablehnung beim Vorstand einzureichen.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

  2. Korporative und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder haben bei der
    Wahl des geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht und sind nicht in den geschäftsführenden
    Vorstand wählbar.

  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie haben ferner Anspruch auf laufende Informationen
    über die Verbandstätigkeit.

  4. Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verband erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen termingerecht
    zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt - durch Tod, - bei juristischen Personenvereinigungen durch Verlust der
Rechtsfähigkeit, - durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss innerhalb von drei Monaten vor Ablauf
des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden, - Der Ausschluß eines Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes erwirkt werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen
Brief zuzusenden. Ein schriftlicher Einspruch gegen diesen Ausschluss kann beim Vorsitzenden innerhalb
von 4 Wochen eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Als wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere vereinschädigendes Verhalten sowie
die für mindestens 2 Jahre unterbliebenen Beitragszahlungen anzusehen.

§ 6 Gebühren

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren jeweilige Höhe die Mitglieder-
    versammlung beschließt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus bis spätestens zum
    15. Februar zu zahlen.

  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Verbandes können Umlagen erhoben werden, deren
    Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Befreiungen sind auf Antrag möglich.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  4. Auf Gesuch hin kann Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,

  2. der Vorstand,

  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
    Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Verbandes
    im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1000,- € ein Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende
    Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im Falle
    der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden für den Verband tätig
    werden soll.

  3. Zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.

  4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach außen. Er ist ferner für den Abschluss
    und die Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben stimmberechtigten
    Beisitzern. Zum Beisitzer kann nur ein ordentliches oder ein außerordentliches Mitglied gewählt werden.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, die nicht durch die Satzung
    einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

  3. Er hat die folgenden organisatorischen Aufgaben.

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    4. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts, Aufstellung einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle, sofern sie mit Arbeitnehmer besetzt ist

    5. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern nach §§ 3,5,6.

§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit
beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt den Wahlmodus und wählt zur Leitung der Wahl einen aus
zwei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch
die der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch die an der Mitgliederversammlung
teilnehmenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Vorstands mitglied während der Wahlperiode aus, wählt der geschäftsführende Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand kann seine Beschlüsse in Sitzungen, auf schriftlichem Weg oder fernmündlich fassen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder mitwirken können. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der
    Vorstand zuständig ist.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegen

    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,

    2. Entlastung des Vorstandes,

    3. Wahl des Vorstandes,

    4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

    5. Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder,

    6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,

    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    8. Beschlussfassung über die Höhe des Verbandsbeitrages, der für jedes Geschäftsjahr
      erhoben wird,

    9. Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung,

    10. Auflösung des Verbandes.

  3. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, in welcher der Vorstand Bericht über die verflossenen Geschäftsjahre abzustatten hat. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.
    Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
    es ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
    Vorstand verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, soweit diese Satzung nichts
    anderes vorsieht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand kann über
    bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder einfordern.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung schriftlich
    dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Die Anträge zur Mitgliedersammlung sollen jedem
    Mitglied 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zugegangen sein. Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
    werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verbandes, bei seiner
    Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
    fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
    muß auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden und ist bei den Akten des
    Vorstandes aufzubewahren.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit dieser Bezeichnung und einer Begründung
    spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§14 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann mit der Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder
    aufgelöst oder mit einem anderen Verband verbunden werden.

  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des Zweckes fällt das gesamte Vermögen
    der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt von 1858 e.V. zu, die es ausschließlich für Zwecke
    des Natur- und Artenschutzes zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile der Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche Regelungen
verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

 

 

 

 

 

 

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