
Verband deutschsprachiger Zoopädagogen e.V.
Im Folgenden soll auf die weibliche Form zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet werden;
sie ist als impliziert zu betrachten.
Der Verein führt den Namen Verband deutschsprachiger Zoopädagogen e.V. (VZP).
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
Zweck des Verbandes ist die Sicherung und Formung des Berufsfeldes der Zoopädagoginnen und Zoopädagogen und der Bildungs- und Erziehungsarbeit am Lernort Zoo, sowie die Förderung der
Pädagogik, Wissenschaft, Jugend- und Umweltbildung.
Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich insbesondere auf:
Ausbau der Zusammenarbeit durch die Interessensvertretung des Verbandes zwischen
Zoomanagement, Schulverwaltungen, pädagogischen Institutionen, Öffentlichkeit und Zooschulen.
Unterstützung der Darstellung der Arbeit von Zoologischen Gärten.
Förderung der Umweltschutz-, Naturschutz- und Artenschutzarbeit.
Erarbeitung und Vertiefung des berufskundlichen Wissens.
Förderung der Fort- und Weiterbildung der Zoopädagoginnen und Zoopädagogen.
Durchführung von Arbeitstagungen und der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltungen.
Betreuung und Förderung des Berufsnachwuchses.
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsgruppen und
Einrichtungen ähnlicher Zielrichtung.
Anlage und Führung eines zoopädagogischen Archivs.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, korporative und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Zoo oder einer ähnlichen
Einrichtung
im engeren Sinne pädagogisch tätig ist, über eine wissenschaftliche Ausbildung
verfügt oder eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann.
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die für die Vermittlung im Zoo
Interesse hat und beruflich oder persönlich mit ihm verknüpft ist.
Korporative Mitglieder können tiergärtnerische Einrichtungen, Museen, Firmen oder sonstige
juristische Personen werden, die den Interessen des VZP fördernd gegenüber stehen.
Ferner kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Verband zu richten ist.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme innerhalb einer Frist von 6 Monaten
nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
Dem Antragsteller steht im Falle einer Ablehnung das Recht der Berufung zu, über die die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Die Berufung ist innerhalb einer
Frist
von 4 Wochen seit Eingang der Ablehnung beim Vorstand einzureichen.
§ 4 Rechte und Pflichten
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
Korporative und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder haben bei der
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht und sind nicht in den geschäftsführenden
Vorstand wählbar.
Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie haben ferner Anspruch auf laufende Informationen
über die Verbandstätigkeit.
Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verband erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen termingerecht
zu entrichten.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt - durch Tod, - bei juristischen Personenvereinigungen durch Verlust der
Rechtsfähigkeit, - durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss innerhalb von drei Monaten vor Ablauf
des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden, - Der Ausschluß eines Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes erwirkt werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen
Brief zuzusenden. Ein schriftlicher Einspruch gegen
diesen Ausschluss kann beim Vorsitzenden innerhalb
von 4 Wochen eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Als wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere vereinschädigendes Verhalten sowie
die für mindestens 2 Jahre unterbliebenen Beitragszahlungen anzusehen.
§ 6 Gebühren
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren jeweilige Höhe die Mitglieder-
versammlung beschließt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus bis spätestens zum
15. Februar zu zahlen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Verbandes können Umlagen erhoben werden, deren
Höhe
ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Befreiungen sind auf Antrag möglich.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Auf Gesuch hin kann Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
der geschäftsführende Vorstand,
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Verbandes
im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1000,- € ein Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden für den Verband tätig
werden soll.
Zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach außen. Er ist ferner für den Abschluss
und die Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben stimmberechtigten
Beisitzern. Zum Beisitzer kann nur ein ordentliches oder ein außerordentliches Mitglied gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, die nicht durch die Satzung
einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Er hat die folgenden organisatorischen Aufgaben.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts, Aufstellung einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle, sofern sie mit Arbeitnehmer besetzt ist
Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern nach §§ 3,5,6.
§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit
beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt den Wahlmodus und wählt zur Leitung der Wahl einen aus
zwei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch
die der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch die an der Mitgliederversammlung
teilnehmenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Vorstands
mitglied während der Wahlperiode aus, wählt der geschäftsführende Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand kann seine Beschlüsse in Sitzungen, auf schriftlichem Weg oder fernmündlich fassen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder mitwirken können. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der
Vorstand zuständig ist.
Der Mitgliederversammlung obliegen
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes,
Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder,
Entscheidung über die eingereichten Anträge,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Beschlussfassung über die Höhe des Verbandsbeitrages, der für jedes Geschäftsjahr
erhoben wird,
Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung,
Auflösung des Verbandes.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung schriftlich
dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Die Anträge zur Mitgliedersammlung sollen jedem
Mitglied 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zugegangen sein. Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verbandes, bei seiner
Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
muß auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden und ist bei den Akten des
Vorstandes aufzubewahren.
§ 13 Satzungsänderungen
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit dieser Bezeichnung und einer Begründung
spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
§14 Auflösung des Verbandes
Der Verband kann mit der Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder
aufgelöst oder mit einem anderen Verband verbunden werden.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des Zweckes fällt das gesamte Vermögen
der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt von 1858 e.V. zu, die es ausschließlich für Zwecke
des Natur- und Artenschutzes zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Teile der Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche Regelungen
verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.